Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 14 Abs. 2 UEV
Befreiung von der Einhaltung der Karenzfrist
Mangels qualifizierter Aktionäre, die Einsprache erheben könnten
Die UEK kann den Anbieter auf Antrag von der Einhaltung der Karenzfrist befreien, wenn feststeht, dass kein Aktionär mit mindestens 2% Stimmrechten an der Zielgesellschaft beteiligt ist.
Aufgrund Auslösung der Einsprachefrist durch frühere Verfügung
Die UEK kann den Anbieter auf Antrag von der Einhaltung der Karenzfrist befreien, wenn die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Parteistellung zu beantragen bzw. Einsprache zu erheben, bereits durch eine frühere Verfügung ausgelöst wurde und ungenutzt verstrichen ist.
Verlängerung der Karenzfrist
Verlängerung aufgrund notwendiger Ergänzungen am Angebotsprospekt
Erfolgt die Publikation einer notwendigen Ergänzung zum Angebotsprospekt in den elektronischen und den Printmedien (Art. 6a und 6b UEV) nicht bis zum ordentlichen Ablauf der Karenzfrist, wird die Karenzfrist bis zur entsprechenden Publikation durch die Anbieterin verlängert. In diesem Fall hat die Anbieterin mit der Ergänzung des Angebotsprospekts einen neuen Zeitplan zu publizieren.
Verlängerung im Hinblick auf die ausnahmsweise Erlaubnis, Angebot zurückzuziehen
Im vorliegenden Fall wurde im Anschluss an ein Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft ein separates Teilangebot auf 20% der Aktien der Zielgesellschaft von einem Zweitanbieter lanciert. Dem Zweitanbieter wurde ausnahmsweise gestattet, sein Teilangebot zurückzuziehen, sofern und nachdem das vorher lancierte Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft vollzogen wurde. Dazu war die Karenzfrist des Teilangebots zu verlängern, um zu verhindern, dass das Teilangebot zu laufen begann, bevor über die Frage des Vollzugs des anderen Angebots Klarheit herrschte.
Verlängerung aufgrund pendenter Einsprache eines qualifizierten Aktionärs
Erheben qualifizierte Aktionäre gegen die das Angebot für zulässig erklärte Verfügung der UEK während laufender Karenzfrist Einsprache nach Art. 58 UEV, ist die Karenzfrist gegebenenfalls zu verlängern.
Verlängerung bis zum Vorliegen eines Bewertungsgutachtens (Illiquidität der Beteiligungspapiere)
Ist aufgrund der Illiquidität der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft ein zusätzliches Bewertungsgutachten zu erstellen, aus dem sich naturgemäss eine Anpassung des Mindestpreises ergeben kann, ist die Karenzfrist gegebenenfalls bis zu dessen Erstellung und Prüfung zu verlängern.
Verlängerung zwecks Gleichlaufs von konkurrierenden Angeboten
Ausnahmsweise kann es im Rahmen von konkurrierenden Angeboten angebracht sein, die Karenzfirst eines Angebots mit Blick auf eine vollständige Information der Aktionäre der Zielgesellschaft so zu verlängern, dass die Angebotsfrist der konkurrierenden Angebote gleichläuft.
Suspendierung der Karenzfrist
Suspendierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids durch Beschwerdeinstanz
Kann das Datum des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheides der Beschwerdeinstanz nicht festgelegt werden, hat die UEK die Karenzfrist gegebenenfalls nicht zu verlängern, sondern einstweilen zu suspendieren, um sie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides neu anzuordnen.
Kompetenz zur Verlängerung bzw. Suspendierung während hängigem FINMA-Beschwerdeverfahren bleibt bei der UEK
Im Fall von Beschwerden gegen Entscheide der UEK bleibt die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der UEK. Demzufolge liegt es allein in der Kompetenz der UEK und nicht der Beschwerdeinstanz, gegebenenfalls eine Verlängerung bzw. eine Suspendierung der Karenzfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vor der FINMA anzuordnen.
E. Verfahrensanträge
(71) Die Beschwerdeführerin beantragt als erstes, die Annahmefrist bis zur Klärung des Angebotspreises auszusetzen. Die FINMA hat mit Schreiben vom 24. Juni 2009 die Behandlung dieses Verfahrensantrages im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die UEK, als die für die Steuerung eines Übernah- meverfahrens zuständige Behörde überwiesen. Nach konstanter Praxis der Eidg. Bankenkommission bzw. der FINMA verbleibt im Falle von Beschwerden (bzw. früher Ablehnungen) gegen Entscheide der UEK die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der UEK. Die UEK ist als erstinstanzliche Behörde am besten dazu berufen, ein laufendes Übernahmeverfahren zu strukturieren und nach Erlass der fraglichen zweit- (bzw. drittinstanzlichen) Entscheide auch das betreffende Übernahmeverfahren zu Ende zu führen. Um eine möglichst reibungslose Steuerung komplexer und zeitintensiver Übernahmeverfahren garantieren zu können, muss eine einzige Instanz – nämlich die UEK - während der gesamten Verfahrensdauer für die Verfahrenssteuerung verantwortlich sein (vgl. die konkurrierenden Übernahmeverfahren von Smith & Nephew und Zimmer Holdings auf die Centerpulse AG sowie die InCentive Capital AG,und dort nebst den UEK-Empfehlungen die Verfügungen der Übernahmekammer der EBK vom 23. Juli 2003 und vom 15. August 2003; siehe auch das konkurrierende Übernahmeverfahren der Sumida-Gruppe und der Gatebrook Ltd. auf die Saia-Burgess Electronics Holding AG, und dort die diversen UEK-Empfehlungen sowie die Verfügung der Übernahmekammer der EBK vom 19. September 2005; siehe schliesslich das Übernahmeverfahren der MMA Vie SA auf die Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA, und dort die diversen UEK-Verfügungen sowie die Verfügung des Übernahmeausschusses der FINMA vom 6. April 2009). Diese Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den Devolutiveffekt (Art. 54 VwVG) korrekt, da dieser nur für den Streitgegenstand gilt (Hansjörg Seiler in: Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 54, Rz 27). Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich von der FINMA nicht den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Art. 56 VwVG).
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