Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 32 Abs. 2 UEV
Hinweis zu Interessenkonflikten i.S.v. Art. 32 Abs. 2 UEV für jedes einzelne Organmitglied
Der Bericht soll hinreichend detailliert für jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung darauf hinweisen, ob die in Art. 32 Abs. 2 UEV genannten Umstände vorliegen oder nicht.
Aufzählung in Art. 32 Abs. 2 UEV nicht abschliessend
Die Aufzählung von Art. 32 Abs. 2 UEV ist nicht abschliessend. Ein Interessenkonflikt kann namentlich auch bei Vorliegen von anderen Elementen gegeben sein, aus denen hervorgeht, dass ein Verwaltungsratsmitglied nicht in der Lage ist, das unterbreitete Angebot im Interesse der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre einer objektiven Beurteilung zu unterziehen, etwa wegen eines Konfliktes mit seinen privaten Interessen.
Aufzählung in Art. 32 Abs. 2 UEV enthält widerlegbare Vermutungstatbestände
Die Aufzählung von Art. 32 Abs. 2 UEV enthält Vermutungstatbestände, welche im Einzelfall widerlegbar sind, etwa durch den Nachweis, dass das betreffende VR-Mitglied weder Exekutiv-Mitglied des Verwaltungsrats, noch Organperson oder Angestellter der Anbieterin ist und mit dieser in keiner Vertrags- oder sonstigen Geschäftsbeziehung steht. Die entsprechende Widerlegung der Vermutung ist in den Verwaltungsratsbericht aufzunehmen.
Pflicht des Verwaltungsrates im Fall eines Vermutungstatbestandes über das Vorhandensein eines Interessenkonflikts zu befinden
Bei Vorhandensein eines Vermutungstatbestands von Art. 32 Abs. 2 UEV hat der Verwaltungsrat zu prüfen, ob sich die betroffenen VR-Mitglieder tatsächlich in einem (effektiven oder potenziellen) Interessenkonflikt befinden und ob gegebenenfalls entsprechende Massnahmen zu treffen sind, um negative Auswirkungen eines solchen Konflikts auf die Angebotsempfänger zu verhindern.
Die diesbezügliche Beurteilung ist vom Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit vorzunehmen, wobei die betroffenen VR-Mitglieder vorgängig anzuhören sind, aber für die Beurteilung und Entscheidfindung betreffend Vorliegen eines Interessenkonflikts in den Ausstand zu treten haben.
Der diesbezügliche Entscheid des Verwaltungsrats ist ein Ermessensentscheid, der grundsätzlich nicht anfechtbar ist und von der Übernahmekommission nur mit Zurückhaltung überprüft wird.
Verfügung 467/02 vom 24. Februar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 3.2.2, Rz. 17-18
3. Bericht des Verwaltungsrats von Feintool
[...]
3.2 Offenlegung von Interessenkonflikten und Ergreifung von Massnahmen
[...]
3.2.2 Hinweise auf Interessenkonflikte der übrigen Verwaltungsratsmitglieder
[...]
[17] Mit Bezug auf die weiteren Angaben gemäss Art. 32 Abs. 1 UEV und Art. 32 Abs. 2 UEV wird lediglich auf das Fehlen von anderen „Verbindungen" von Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungsmitgliedern zu Artemis oder zu Michael Pieper bzw. Fritz Bösch hingewiesen sowie festgehalten, dass „keine Vereinbarungen über die Besetzung des Verwaltungsrates und des Managements der Feintool nach dem Angebot" bestehen und besondere „Pläne der Artemis zur Besetzung dieser Organe" dem Verwaltungsrat auch nicht bekannt sind.
[18] Diese Angaben sind vergleichsweise allgemein gehalten. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsrat verpflichtet ist, für jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied darauf hinzuweisen, ob die in Art. 32 Abs. 2 UEV genannten Umstände vorliegen, sind die betreffenden Passagen in Ziff. 3.2 des Berichts als teilweise implizite Bestätigung aufzufassen, dass - mit Ausnahme der explizit genannten - keine weiteren solchen Umstände vorliegen. Eine diesbezüglich Unklarheit durch allzu offene oder pauschale Formulierungen geht zu Lasten des Verwaltungsrats. Sollten gleichwohl Umstände nach Art. 32 Abs. 2 UEV vorliegen, die im Bericht nicht genannt wurden, wäre dieser entsprechend zu ergänzen.
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