Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9 Abs. 5 UEV
Teilangebote auf eine Beteiligung unterhalb des relevanten Schwellenwertes
Ein öffentliches Kaufangebot, das sich auf rund 20% des Aktienkapitals der Zielgesellschaft bezieht, gilt als Teilangebot im Sinne von Art. 9 Abs. 5 UEV.
Zur Abgrenzung des Teilangebots zum Konkurrenzangebot vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 48 Abs. 1 UEV
Keine Anwendung der Bestimmungen über den Mindestpreis (Minimum Price Rule)
Bei Teilangebot auf eine Beteiligung unterhalb des massgebenden Schwellenwertes
Bei einem Angebot auf Beteiligungspapiere unterhalb des die Angebotspflicht auslösenden Schwellenwertes, handelt es sich um ein Teilangebot i.S.v. Art. 9 Abs. 5 UEV. Es untersteht den Bestimmungen über die Pflichtangebote nicht. Damit sind auch die Bestimmungen über den Mindestpreis nicht anwendbar.
Bei bereits vorgängig erfolgter Überschreitung des massgebenden Schwellenwerts von Art. 135 Abs. 1 FinfraG
Hat der Anbieter den massgebenden Grenzwert von Art. 135 Abs. 1 FinfraG bereits vor Lancierung des Angebots überschritten, liegt ein freiwilliges Angebot vor und müssen die Vorschriften zum Mindestpreis nicht eingehalten werden.
Vgl. aber zur Angebotspflicht trotz vorgängigem Überschreiten eines massgeblichen Schwellenwerts von Art. 135 Abs. 1 FinfraG die Praxis und Kommentierung bezüglich Art. 163 FinfraG sowie Art. 37 FinfraV-FINMA.
Bei Holding-Angeboten
Bei Holding-Angeboten sind die Bestimmungen zum Mindestpreis nicht anwendbar. Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 9 Abs. 6 UEV.
4. Bestimmungen über den Mindestpreis
[...]
[10] Bei Anwendung der Mindestpreisbestimmungen in Art. 32 Abs. 4 BEHG hätten die Minderheitsaktionäre Anspruch auf einen Preis pro Pretium-Namenaktie A von mindestens CHF 28.58 in bar (Art. 43 Abs. 2 BEHV-FINMA). Allerdings gelangen die Mindestpreisbestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung, da die Statuten von Pretium eine Opting out-Klausel enthalten, welche bereits vor der Kotierung von Pretium an der BX eingeführt wurde (Art. 22 Abs. 2 BEHG i.V.m. Art. 32 BEHG). Novavest ist es daher erlaubt, Tauschtitel im Wert von lediglich CHF 15.14 pro Pretium-Namenaktie A anzubieten.
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