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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 42

Änderung des Zwecks eines Rückkaufprogramms

Begründung der Zweckänderung

Einhaltung von Gesellschaftsrecht

Die Zweckänderung zur Einhaltung der Vorgaben des Gesellschaftsrechts (Art. 659 Abs. 2 OR) und des Entscheids der Generalversammlung der Gesellschaft, wonach die Gesellschaft eigene Aktien im Umfang von mehr als 10% nur zum Zwecke der Kapitalherabsetzung erwerben darf, ist sachlich gerechtfertigt und somit zulässig.

Änderung der wirtschaftlichen Situation oder der Marktverhältnisse

Innerhalb der Zeitspanne eines Rückkaufprogramms können sich die wirtschaftliche Situation einer Zielgesellschaft oder die Marktverhältnisse erheblich verändern. Beide Arten von Veränderungen können dazu führen, dass ein ursprünglich angekündigter Zweck eines Rückkaufprogramms nicht mehr realisierbar ist, aus ökonomischen Überlegungen nachteilig erscheint oder allenfalls zu ergänzen ist. In jedem Fall ist zu begründen, weshalb ein ursprünglich bekannt gegebener Rückkaufzweck zu ändern oder zu ergänzen ist.