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Praxis zu Art. 43 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 41 Abs. 1 BEHV-FINMA)

Zeitlicher Anwendungsbereich der Mindestpreisregel

Massgeblicher Zeitpunkt: Vertragsschluss der Transaktion, nicht Vollzug

Massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Bestimmungen über den vorausgegangenen Erwerb (Minimum Price Rule) in Abgrenzung zur Best Price Rule ab Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung ist der Vertragsschluss der Transaktion und nicht der Vollzugszeitpunkt. Auf Transaktionen, deren Verpflichtungsgeschäft vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung stattfinden, sind somit die Bestimmungen über den vorausgegangenen Erwerb (Minimum Price Rule) anwendbar, ausser es handle sich um eine gekoppelte Gesamttransaktion.

Ausnahmsweise Anwendung der Best Price Rule auf vorausgegangenen Erwerb bei gekoppelter Gesamttransaktion

Zur ausnahmsweisen Anwendung der Best Price Rule auf einen vorausgegangenen Erwerb bei gekoppelter Gesamttransaktion vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1 UEV.

Massgeblicher Zeitpunkt: Beginn der 12-Monatsfrist bei konkurrierenden Angeboten

Bei konkurrierenden Angeboten ist für die Berechnung der 12-Monatsfrist zwecks Bestimmung des Preises des vorausgegangenen Erwerbs auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Voranmeldung durch den jeweiligen konkurrierenden Anbieter abzustellen.

Bestimmung des Preises des vorausgegangenen Erwerbs bei bedingter Erhöhung im Falle des Vollzugs des Angebots

Zur Bestimmung des Preises des vorausgegangenen Erwerbs bei Vorliegen einer Vereinbarung betreffend der bedingten Erhöhung dieses Preises im Falle des Vollzugs des Angebots, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG.